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Allgemeines
Unsere allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle- auch künftige- Geschäfte mit
unseren Geschäftspartnern (im folgenden Besteller genannt).
Nachstehende Bedingungen werden ergänzt durch das für
die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht. Von nachstehend abgedruckten allgemeinen
Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden nicht anerkannt. Sie verpflichten uns
auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluß
oder -änderung ausdrücklich widersprochen haben.
Auch wenn der Besteller abweichende Geschäftsbedingungen
zugrunde gelegt hat, gelten spätestens mit Empfang der
Ware unsere nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
als vereinbart.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle
einer etwa unwirksamen oder unwirksam werdenden Bestimmung
gilt jeweils das als vereinbart, was dem rechtlich Zulässigen
am nächsten kommt.
Bei Warenlieferungen von unserem Vertragswerk gelten ergänzend
und ersatzweise zu unseren allgemeinen Verkaufs-, Liefer-
und Zahlungsbedingungen auch diejenigen des betreffenden Lieferwerks.
Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns verbindlich. Dies gilt nicht
nur für Abänderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen oder bereits getroffener Vereinbarungen, sondern
insbesondere auch für Aufträge, die gegebenenfalls
unseren Vertretern erteilt wurden sowie für sonstige
Abmachungen, die mit diesen getroffen worden sind oder getroffen
werden sollten.
Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Ort, wo
sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten
Übergabe an den Besteller befindet. Erfüllungsort
für die Zahlung der Vergütung unserer Leistung sowie
für alle übrigen Verpflichtungen des Bestellers
ist Velbert, Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen
ist ausschließlich Velbert.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über
den internatonalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.
Angebote
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Dies gilt
nicht nur in Bezug auf die Preisstellung, sondern ebenso in
Bezug auf die Liefermöglichkeit sowie Gewichts- und Maßangaben.
Sofern wir uns auf Wunsch des Bestellers durch eine ausdrückliche
Erklärung an das Angebot binden, gilt die Bindung nicht
über einen Zeitraum von 4 Monaten hinaus. Änderung
in der Ausführung angebotener Ware behalten wir uns im
Zuge der ständigen Weiterentwicklung vor.
Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Skizzen, Prospekte
und Kataloge mit allen Drucksachen und Unterlagen dürfen
Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich
gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und
das Eigentum, auch wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
Preise
Die Preise verstehen sich in EURO (€) und ab Werk Velbert.
Es gelten die vereinbarten oder angebotenen Preise, sonst
die am Versandtag gültigen Preise zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten
sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich
ändern, wird der geänderte Preis durch uns nach
billigem Ermessen bestimmt (§315BGB).
Werkzeuge, Modelle sowie erstellte Zeichnungen sind und bleiben
unser Eigentum. Vom Besteller gezahlte Werkzeug- oder Modellkosten
werden in keinem Fall erstattet.
Verpackung
Die Verpackung der Ware wird dem Besteller gesondert in Rechnung
gestellt. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und
nicht zurückgenommen.
Versand
Der Versand erfolgt in jedem Fall unfrei und auf Gefahr des
Empfängers. Die Gefahr geht auf den Besteller über,
sobald die Ware an den Spediteur übergeben ist, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers. Liegen
keine besonderen schriftlichen Weisungen vor, wird die Ware
nach unserem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für
die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt.
Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten
des Bestellers.
Aufstellung, Anschluß und Montage der gekauften Ware
sind Sache des Bestellers. (Elektrische und Sanitäre
Anschlüsse müssen von konzessionierten, örtlichen
Fachunternehmen durchgeführt werden). Hilfskräfte
zum Abladen und Eintransport müssen gestellt werden.
Alle Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben bei Lieferungen
ins Ausland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls
an uns zu erstatten.
Lieferzeiten
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt nur annähernd. Die
Lieferzeit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.
Auch wenn ihre Einhaltung verbindlich zugesagt wird, gilt
sie vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, Betriebsstörungen
- sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die
Herstellung abhängig ist - verursacht z. B. durch Werkstoffmangel,
Stromausfällen, Streik, Mangel an Arbeitskräften
und sonstigen Ereignissen höherer Gewalt. Die Lieferfrist
wird im Falle solcher Hindernisse oder ähnlicher Ereignisse
angemessen verlängert bzw. wird der Liefertermin entsprechend
hinausgeschoben; sonstige Rechte des Bestellers bestehen nicht.
Für den Fall solcher unvorhergesehener Hindernisse, die
erheblich auf unseren Betrieb einwirken, und für den
Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten
der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere rechtzeitige Lieferung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Die Einhaltung einer verbindliche Lieferfrist, bezieht sich
auf den Zeitpunkt der Versandbereitstellung ab Werk. Die Frist
beginnt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
und nach Klärung aller für die Ausführung des
Auftrages erforderlichen Fragen sowie der rechtzeitigen Beibringung
etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen durch
den Besteller zu laufen. Eine Lieferfrist gilt auch als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nach Versandbereitschaft
nicht abgesandt werden kann. Der Beginn oder der Lauf der
Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Besteller mit
irgendeiner Leistung im Rückstand befindet.
Erst nach Überschreitung der Leistungszeit ist der Besteller
berechtigt, uns eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu setzen, daß er nach Ablauf der Frist vom Vertrage
zurücktreten werde. Alle weiteren Ansprüche, sei
es wegen Verzuges oder Schadenersatzes wegen Nichterfüllung,
sind ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Wechselkursänderungen
sind Risiko des Bestellers. Die Zahlung unserer Rechnungen
hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele spätestens
aber 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar, per Scheck oder Überweisung
zu erfolgen. Die Zahlungen haben unter Ausschluss der Aufrechnung
oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes ohne
Abzug zu erfolgen. Stehen dem Besteller anerkannte oder rechtskräftige
Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen
mit Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten zur Zahlung
fällig. Dem Besteller stehen im übrigen weder Aufrechnungs-
noch Zurückbehaltungsrechte zu.
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Nennwert verfügen
können. Diskont- und Einziehungskosten trägt der
Besteller. Unsere Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit
unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind
wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen. Vor restloser Bezahlung
fälliger Rechnungsbeträge einschließlich evtl.
Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeiner
laufenden Bestellung verpflichtet, ohne daß wir deshalb
in Lieferverzug gesetzt werden können.
Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner
sind wir befugt, sofort die Ware in unseren Besitz zu nehmen
oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
auf Kosten des Bestellers zu verlangen, gleichviel, wo sich
die Ware befindet. Zurückgenommene Ware können wir
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten
und den Erlös mit den Zahlungsverpflichtungen des Bestellers
verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern
geeignet sind, insbesondere Anträge auf Eröffnung
des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens. Der
Nachweis eines solchen Ereignisses gilt durch Auskunft einer
allgemeinen anerkannten Auskunftei oder Bank als erbracht.
Skontobeträge - gleichviel ob aufgrund dieser Bedingungen
oder aufgrund von Sondervereinbarungen - können nur dann
geltend gemacht werden, wenn der Besteller sämtliche
älteren Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß
erfüllt hat.
Verzug tritt nach Überschreitung der o. a. Fristen ein,
ohne daß es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen oder Objekteinrichtungen
im Gesamtwert von über 5.000,-- Euro ist eine Vorauszahlung
von 40% des Angebotsbetrags sofort fällig.
Abrufaufträge
Erfolgt bei einem "Kauf auf Abruf" der Abruf nicht
innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so gerät der Besteller
in Annahmeverzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist haben wir das Recht,
a: für die Lagerung der bestellten Ware 1/2% der Bruttoauftragssumme
per Monat zu berechnen oder
b: die Lagerung an einem vom Besteller zu benennenden Ort
gegen Ersatz der Lagerungs- und Umschlagkosten sowie der Transportkosten
vorzunehmen oder
c: anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller später zu beliefern oder
d: vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde keine Zeitraum für Abrufaufträge vereinbart
muss die Ware innerhalb 90 Tagen, vom Tage der Bestellung
an gerechnet, abgerufen werden.
Auftragserteilung
Aufträge sind nur dann verbindlich erteilt, wenn wir
sie schriftlich zu unseren Bedingungen bestätigt haben.
Wird unsere Leistung durch Umstände, die ohne unser Verschulden
eintreten, unmöglich gemacht oder übermäßig
erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung
oder ihrer Nachwirkung - auch innerhalb eines Lieferverzuges
- von der Leistungspflicht entbunden.
Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt,
Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung, Transportschwierigkeiten,
sowie Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Diese
Behinderungen haben wir grundsätzlich nicht zu vertreten.
Ist für uns oder den Besteller aufgrund der vorerwähnten
Behinderung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so kann
jeder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht
erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages. Der Besteller hat die Voraussetzungen
des Wegfalls des Interesses zu beweisen.
Lieferung
Teilmengen kann der Besteller nicht zurückweisen. Jede
Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Mehr- oder Minderlieferungen sind produktionstechnisch nicht
immer vermeidbar und werden vom Lieferer jeweils in möglichst
engen Grenzen gehalten. Mehr- oder Minderlieferungen werden
vom Besteller anerkannt.
Bei Anfertigungen nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des
Bestellers sind Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben
seitens des Lieferers unverbindlich. Wir behalten uns, unbeschadet
der jeweils gültigen DIN-Normen, zusätzlich verarbeitungsbedingte
Maßtoleranzen ( z. B. Abkantarbeiten von ca. +/-1mm
) pro Kante vor. Durch den Besteller vorgegebene Toleranzwerte
sind durch uns schriftlich zu bestätigen.
Bei Lohnarbeiten, an vom Besteller zur Bearbeitung angeliefertem
Material, wird von uns kein Ersatz für Ausschuss, der
trotz sachgemäßer Behandlung entsteht, geleistet.
Werden von uns bearbeitete oder hergestellte Produkte, mit
einer Transportschutzfolie abgeklebt, geliefert, so ist diese
Folie nach erfolgter Lieferung sofort zu entfernen.
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich konstruktiver Änderungen,
die im Interesse des technischen Fortschrittes erfolgen.
Nimmt der Besteller die Ware ohne hinreichenden Grund nicht
an haben wir das Recht,
a: für die Lagerung der bestellten Ware 1/2% der Bruttoauftragssumme
per Monat zu berechnen oder
b: die Lagerung an einem vom Besteller zu benennenden Ort
gegen Ersatz der Lagerungs- und Umschlagkosten sowie der Transportkosten
vorzunehmen oder
c: anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller später zu beliefern oder
d: vom Vertrag zurückzutreten.
Rücktransportkosten entstanden durch Nichtannahme der
Ware ohne hinreichenden Grund gehen zu Lasten des Bestellers.
Urheberrecht
Aufträge nach uns vom Besteller übergebenen Zeichnungen,
Skizzen oder sonstigen Angaben werden in urheber-, geschmacksmuster-
oder Markenrechtlicher Hinsicht auf dessen Gefahr ausgeführt.
Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe
in fremde Schutzrechte verübt werden, hat der Besteller
jeden uns durch den Eingriff etwa entstehenden Schaden zu
ersetzen.
An unseren sämtlichen Informationen und übergebenen
Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen
und Dokumentationen) – auch in elektronischer Form –
behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Export unserer
Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung,
falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Formen und Design eines Teils unserer Produkte sind
geschützte Geschmacksmuster, die in unserem Angebot stehenden
Artikel aus den Produktionen anderer Lieferanten unterstehen
dem Urheberrecht des entsprechenden Lieferanten.
Mängelrüge, Gewährleistung
und Haftung
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten
mit der Maßgabe, daß der Besteller, der Kaufmann
im Sinne des HGB ist, aller erkennbaren und der Käufer,
der nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Tagen
nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung
oder Einbau uns schriftlich anzuzeigen hat.
Gewährleistung für Ware, die sich nicht mehr im
Zustand der Anlieferung befindet, ist ausgeschlossen. Bei
fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter
Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Besteller
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender
Maßgabe zu: Sofern wir eine Beanstandung anerkennen,
ist auf unsere Weisung die Ware an uns zurückzuliefern.
Wir behalten uns vor, fehlerhafte Ware entweder nachzubessern,
nachzuliefern oder, je nach Lage des Einzelfalls, einen Minderwert
zu erstatten.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere
auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Berührt ein Mangel
einer Ware das Rechtsverhältnis zu unserem Vorlieferanten,
so treten wir hiermit zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten
unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten, auch soweit
sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
hinausgehen, an den Besteller ab. Kann dieser die ihm abgetretenen
Gewährleistungsansprüche nicht durchsetzen, lebt
unsere Eigenhaftung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
wieder auf.
Eine Gewährleistungsverpflichtung für Sonderanfertigungen,
die nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des Bestellers
ausgeführt werden, erstreckt sich nur auf Materialmängel
und solche der Verarbeitung. Eine Funktionsgarantie ist ausgeschlossen,
auch wenn wir auf die Produktentwicklung direkt Einfluss genommen
haben.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Mängel
ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung unserer sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum
und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner
Weise Nachzahlungen des Kaufpreises oder dergleichen Ansprüche
geltend machen können. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung
aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogener.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt
der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß
für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren,
steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer
im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an
der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
den Verkäufer verwahrt. Rechte, die der Besteller durch
jegliche Art der Verwendung unseres Vorbehalteigentums z.
B. im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Ein-
oder Umbau oder Verarbeitung erwirbt, tritt er bereits im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns an uns ab. Uns zustehende
Forderungen darf der Besteller, solange er nicht in Verzug
ist und wir nicht widerrufen haben, unter der Bedingung einziehen,
daß er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer
bestehenden, fälligen Forderung gegen ihn, an uns abführt.
Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, daß Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf
bereits mit Vertragsabschluß an uns abgetreten sind
und an uns übergegangen sind. Zu anderen Verfügungen,
gleich welcher Art, ist er in Ansehung der Vorbehaltsware
nicht berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, die im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis zu uns stehen, abzutreten. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine wirksame Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Im Zusammenhang damit
entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten.
Mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses oder des gerichtlichen bzw. außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens sowie bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
Datenschutzklausel
Der Besteller ist davon unterrichtet und damit einverstanden,
daß personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen
Geschäftsbeziehung gespeichert und, soweit gesetzlich
zulässig, verwendet bzw. übermittelt werden.
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